AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von kundenspezifischen Trainingsleistungen („Inhouse Seminare“) durch die Ahrens Herrmann Consulting GmbH

Leistungsumfang

Die im Einzelvertrag näher beschriebenen Trainingsleistungen können entweder in von der Ahrens Herrmann Consulting GmbH gestellten Räumen oder in den Räumen des Kunden stattfinden. Inhalt, Ort und Zeit gelten jeweils wie im Vertrag vereinbart. Geringfügige inhaltliche Abweichungen bei der Durchführung der Trainingsleistungen bleiben vorbehalten.

Rechte an den Trainingsunterlagen

Überlassene Dokumentationen und Trainingsunterlagen darf der Auftraggeber, soweit nichts anders vereinbart ist, nicht, auch nicht auszugsweise vervielfältigen, nachdrucken, übersetzen oder an Dritte weitergeben. Alle Urheber- und Schutzrechte an Trainingsunterlagen verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen ausschließlich als Dienstleistungen ohne Ergebnisverantwortung. Der Auftraggeber trägt die Projekt und Gesamtergebnisverantwortung.

Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine an den Trainingsleistungen teilnehmenden Mitarbeiter auf die am Veranstaltungsort gültigen Sicherheitsbestimmungen hinzuweisen und sie dazu anzuhalten, diese einzuhalten. Führt der Auftragnehmer die vereinbarten Trainingsleistungen im Betrieb des Auftraggebers durch, so stellt dieser angemessen ausgestattete Trainingsräume unentgeltlich zur Verfügung. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Auftraggeber technische Voraussetzungen, insbesondere Hard- und Softwarevoraussetzungen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen im Betrieb des Auftraggebers nötig sind, spätestens bis zwei Tage vor Beginn der Trainingsleistungen auf eigene Rechnung in den Trainingsräumen funktionsfähig bereitstellen sowie evtl. notwendige Online-Verbindungen vorbereiten. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Art und Umfang der technischen Voraussetzungen rechtzeitig bekannt geben. Werden bei den Trainingsleistungen Systeme des Auftraggebers genutzt, obliegt es dem Auftraggeber, geeignete und ausreichende Sicherungsleistungen zum Schutz eigener Daten und Programme vor Verlust, Zerstörung oder Beschädigung vorzunehmen. Soweit es für die Trainingsleistungen erforderlich ist, räumen sich die Vertragspartner gegenseitig für die bereitzustellenden Hard- und Softwareprodukte das nicht ausschließliche, zeitlich begrenzte Recht ein, die Hard- und Softwareprodukte – in unveränderter Form – im Rahmen der vertraglich vereinbarten Trainingsleistungen zu nutzen.

Rücktritt

Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, falls die Trainingsleistungen wegen Krankheit des Trainers, aus technischen Gründen, wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl oder aus anderen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausfallen müssen. Der Auftragnehmer wird vor Ausübung des Rücktrittsrechts versuchen, einen anderen geeigneten Mitarbeiter mit der Durchführung der Trainingsleistungen zu betrauen oder diese auf einen anderen Termin zu verlegen, sofern die Möglichkeit dazu besteht und der Auftraggeber damit einverstanden ist. Weitergehende oder andere Ansprüche über die Rückzahlung einer bereits im Voraus entrichteten Vergütung hinaus hat der Auftraggeber im Falle eines vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ausfalls von Trainingsleistungen nicht. Eine Absage der Teilnahme seitens des Auftraggebers ist kostenfrei, wenn sie schriftlich bis spätestens 10 Kalendertage (bei Hotelseminaren 21 Kalendertage) vor Beginn der Trainingsleistungen (Eingangsdatum) bei dem Auftragnehmer eingeht. Geht die Rücktrittserklärung später als 10 Tage vor Beginn der Trainingsleistung ein, so ist vom Auftraggeber die dafür vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu bezahlen. Dem Auftraggeber bleibt im Einzelfall der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächlich entstandene Aufwand und die damit von ihm zu entrichtende Entschädigung geringer ist, als in diesen AGB vorgesehen.

Vergütung, Zahlungsbedingungen

Für die Trainingsleistungen gelten die im Vertrag vereinbarten Preise. Alle Zahlungen werden fällig unverzüglich nachdem die entsprechende Leistung erbracht und die Rechnung dem Auftraggeber zugegangen ist. Leistet der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungszugang, kommt er spätestens dann, auch ohne Mahnung, in Verzug und hat ab diesem Zeitpunkt Verzugzinsen und sonstige Verzugsfolgen zu tragen. Neben den Preisen wird die jeweils gültige Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung gestellt. Werden Trainingsleistungen in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt, erstattet dieser Nebenkosten z.B. für Telefon sowie Kosten für notwendige Reisen und Übernachtungen des Trainers. Neben den vorgenannten Preisen stellt der Auftragnehmer zu seinen jeweils gültigen Bedingungen gesondert in Rechnung.

Rechte an den Dienstleistungsergebnissen

Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber das nicht ausschließliche, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht, die Dienstleistungsergebnisse ausschließlich im Rahmen und für Zwecke des Vertrages zu nutzen. Abweichungen von dieser Nutzungsregelung bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Alle Urheber- und Schutzrechte an den Dienstleistungsergebnissen verbleiben beim Auftragnehmer.

Qualitative Leistungsstörung

Sollten wegen vom Auftragnehmer zu vertretender Umstände Trainingsleistungen nicht, nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Trainingsleistungen innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, wenn und soweit der Auftraggeber dies unverzüglich, längstens innerhalb von 2 Wochen nach Leistungserbringung,
schriftlich gerügt hat. Gelingt dies nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem Vertrag schriftlich zurückzutreten. Ansprüche verjähren 12 Monate nach vollständiger Leistungserbringung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung.

Haftung des Auftragnehmers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter

Macht ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (im Folgenden: Schutzrechte) durch die vom Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungsergebnisse gegenüber dem Auftraggeber geltend und wird die Nutzung der Dienstleistungsergebnisse hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so haftet der Auftragnehmer wie folgt. Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Dienstleistungsergebnisse so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder den Auftraggeber von Lizenzgebühren für die Benutzung der Dienstleistungsergebnisse gegenüber dem Dritten freistellen oder die Dienstleistungsergebnisse gegen Erstattung der vom Auftraggeber entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung des Dienstleistungsergebnisses berücksichtigenden Betrages zurücknehmen. Voraussetzungen für die Haftung des Auftragnehmers sind, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich verständigt, die behauptete Verletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führt. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des Teil-/Arbeitsergebnisses aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Soweit der Auftraggeber selbst die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
Gleiches gilt, soweit die Schutzrechtsverletzung auf speziellen Vorgaben des Auftraggebers beruht, durch eine vom Auftraggeber nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Dienstleistungsergebnis vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungsergebnissen eingesetzt wird. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt jedoch unberührt.

Haftung

Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm zu vertretenden Schaden bis zu einem Betrag von EUR 25.000,- je Schadensereignis. Bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Weitergehende als die in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen dieses Absatzes nicht verbunden.

Datenschutz, Informationspflicht

Soweit für die Erfüllung des Vertrages erforderlich, kann der Auftragnehmer persönliche Daten der Mitarbeiter des Auftraggebers verarbeiten. Der Auftraggeber wird die entsprechende Zustimmung seiner Mitarbeiter einholen und dem Auftragnehmer spätestens vor Beginn der Trainingsleistung bekannt geben. Der Auftragnehmer wird dabei Weisungen des Auftraggebers beachten und die erforderlichen technischen und organisatorischen Leistungen zur Sicherung der Daten gegen Missbrauch treffen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, die an den Trainingsleistungen teilnehmen, darauf hinzuweisen, dass in den Trainingsleistungen verwendete Kursunterlagen und Software dem Urheberrechtsschutz unterliegen und keine Vervielfältigungen oder Übersetzungen angefertigt werden dürfen.

Ausfuhrgenehmigung, Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten, Nebenabreden, Gerichtsstand

Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und der Unterlagen kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes – der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Auftragnehmer kann Forderungen aus diesem Vertrag jederzeit an Dritte abtreten. Im Übrigen kann der Auftragnehmer Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf wird der Auftragnehmer in der Mitteilung hinweisen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand ist der im Vertrag angegebene Ort der Vertragsregion, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.

Stand: 09. 2010